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ESTET Stahlbau

   Allgemeine Geschäftsbedingungen


1 Allgemeines
1.1. Nachstehende Bedingungen bilden die vertragliche Grundlage für die Überlassung von Arbeitskräften (AK). Davon abweichende Bestimmungen erlangen ausnahmslos nur dann Rechtswirksamkeit wenn sie zwischen Auftragnehmer/ Überlasser (AN) und Auftraggeber/Beschäftiger (AG) schriftlich vereinbart werden. Jede mündliche Abänderung nachstehender Bedingungen wird hiermit ausgeschlossen.
1.2. Der Auftraggeber (AG) führt Arbeiten in seinem Namen und unter seiner Regie aus. Der Auftragnehmer (AN) stellt arbeitsbereite Dienstnehmer (AK) zur Verfügung und überlässt diese zum Zwecke der Arbeitsleistung.

2 Leistungsumfang
2.1. Der AN verpflichtet sich, dem AG Arbeitskräfte (AK) zu überlassen, über deren Qualifikation der AG vom AN informiert wurde, und wozu der AG seine Zustimmung erteilt hat.
2.2. Der AG erklärt, dass er alle Voraussetzungen für einen reibungslosen Einsatz des zur Verfügung gestellten Personals in seinem Unternehmen geschaffen hat bzw. noch schaffen wird. Hiezu gehört insbesondere die Übereinstimmung zwischen der Baustellen- bzw. Werksleitung und dem Betriebsrat.
2.3. Für sämtliche von den AK des AN durchzuführende Arbeiten verpflichtet sich der AG alle Material- und Werkzeugerfordernisse sowie allfällige Schutzbekleidung kostenlos den von ihm zur Vertragserfüllung eingesetzten AK zur Verfügung zu stellen.

3 Einstellungsverbot
3.1. Zwischen dem AG und dem ihm durch den AN überlassenen Personal wird weder direkt noch indirekt ein Arbeitsverhältnis eingegangen. Der AN ist Dienstgeber mit allen Rechten und Pflichten seiner dem AG überlassenen Arbeitskräfte (AK). Sämtliche Ansprüche der beim AG eingesetzten AK(e) des AN bestehen ausdrücklich zwischen dem AN und seiner(n) AK(n).
3.2. Der AN verpflichtet sich, seine AK zur vollsten Ver-schwiegenheit über Entlohnung und sonstige Firmeninterna des AN im Hause des AG anzuhalten.
3.3. Der AG verpflichtet sich, keine AK(e) des AN, deren Tätigkeit nicht seit mindestens 1 Jahr im Unternehmen des AG beendet ist, direkt oder indirekt in seine Dienste aufzunehmen. Bei Verstoß gegen diesen Vertragspunkt verpflichtet sich der AG zur Leistung einer nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegenden Konventionalstrafe in Höhe des 6-fachen zuletzt bezogenen monatlichen Bruttoentgelts der AK.

4 Entgelt
4.1. Die Anbote des AN gelten 8 Wochen ab Anbotlegung. Die in den Angeboten genannten Entgelte verstehen sich als freibleibend.
4.2. Der AN stellt dem AG seine AK(e) zu den gesondert angeführten Festpreisen zur Verfügung, wobei für die Abrechnung die durch den AG oder dessen Personal bestätigten Stundennachweise ausschlaggebend sind. Sollten die Stundennachweise (Montageberichte) aus welchen Gründen auch immer vom AG bzw. dessen befugten Vertreter nicht bestätigt sein, sind allfällige Reklamationen des AG binnen drei Tagen nach Erhalt der Rechnung des AN an diesen abzufertigen, widrigenfalls die fakturierten Leistungen anerkannt sind.
4.3. In den Stundensätzen sind sämtliche Tag- und Nachtgelder inkludiert.
4.4. Zu den gesondert angeführten Preisen wird die gesetzliche Mehrwertsteuer hinzugerechnet. Diese Preise sind auf dem derzeitigen tariflichen und kalkulatorischen Niveau aufgebaut. Im Falle der Veränderung einer dieser Preisgrundlagen sowie im Fall einer Veränderung der das Vertragsverhältnis beeinflussenden Gesetze und Verordnungen steht dem AN das Recht zur Vertragsanpassung zu.
4.5. Für die An- und Abreise der AK des AN werden bei Auftragsbeginn/ende, aus Stellenwechsel während des Auftrages und Arbeitsunterbrechung von mehr als zwei Tagen (auch an Feiertagen) je AK die fiktive Fahrtzeit der AK vom Sitz des AN zum und vom Einsatzort zum Normalstundensatz, sowie jeweils das amtliche Kilometergeld verrechnet, dies unabhängig davon, woher die AK tatsächlich anreist.
4.6. Während des aufrechten Vertragsverhältnisses zusätzlich anfallende Reisezeiten, die der AG anordnet (zum Beispiel Fahrzeiten vom Firmensitz des AG zu auswärtigem Einsatzort) werden gesondert zu den bekanntgegebenen Stundensätzen verrechnet.
4.7. Der AN weist darauf hin, dass den vorangeführten Festpreisen eine Arbeitsleistung von 100 % (38,5 oder 40-Stunden/Woche) je nach anwendbarem Kollektivvertrag, zugrundeliegt. Sollte(n) die (die) AK des AN durch den AG zu Prämienarbeiten herangezogen werden, so ist die Höhe der Vergütung dieser Mehrleistung an den AN in einer Zusatzvereinbarung schriftlich festzulegen.

5 Beschäftigungszeitraum/Vertragsdauer
5.1. Als Arbeitsbeginn gilt der vom AG in der Auftragsbestätigung genannte Termin, welcher für AG und AN bindend ist. Im Falle der Nichtbeschäftigung zu dem angegebenen Termin sind vom AG die vereinbarten Stundensätze bis zu einer anderweitigen Beschäfigung zu entrichten, max. bis zur vereinbarten Beschäftigungsdauer.
5.2. Die Vertragsdauer bestimmt sich zunächst nach dem in der Auftragsbestätigung angeführten Zeitraum. Wird das Vertragsverhältnis nach Ablauf dieser Zeit befristet fortgesetzt, gelten auch für diesen Zeitraum die gegenständlichen Geschäftsbedingungen, ebenso bei jeder weiteren befristeten oder unbefristeten Fortsetzung bzw. zeitlich davon Iosgelösten neuen Auftragserteilung im aktuellen Geschäftsjahr.
5.3. Bei Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nach Ablauf des in der Bestätigung angeführten Zeitraums ohne Befristung geht dieses in ein unbefristetes über und kann von jedem der Vertragsteile unter Einhaltung einer 14tägigen Kündigungsfrist jeweils zum Freitag mittels eingeschriebenen Briefes aufgekündigt werden. Ist die Vertragsdauer in der Bestätigung nicht befristet, so ist das Vertragsverhältnis auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und gelten die gleichen Kündigungsfristen.

6 Arbeitszeit
6.1. Der AN und somit auch der AG unterliegen den Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes (AZG) sowie dem Arbeitsruhegesetz (ARG).

7 Pflichten des Beschäftigers (AG)
7.1. Der AN weist darauf hin, dass gem. § 6 Abs. 1 AÜG für die Dauer der Beschäftigung im Betrieb des Beschäftigers der Beschäftiger als Arbeitgeber im Sinne der Arbeitnehmerschutzvorschriften gilt, d.h. dass auch der AG bestraft werden kann.
7.2. Der AG verpflichtet sich daher, bei Erteilung von Anordnungen und Weisungen an den AN und der(den) von ihm eingesetzten AK(en), sämtliche relevanten Rechtsvorschriften einzuhalten, wobei der AN und dessen AK(e) nicht verpflichtet sind, Anweisungen des AG zu befolgen, die arbeitsrechtlichen Vorschriften widersprechen.

8 Einsatzort
8.1. Der Einsatzort wird zwischen dem AN und dem AG einvernehmlich bestimmt und ist, so keine gegenteilige Vereinbarung getroffen wurde, Firmensitz des AG.
8.2. Bei Einsatz an einem anderen als dem vereinbarten Arbeitsort ist der AN vom AG mindestens 7 Tage im vorhinein zu verständigen. Dem AN ist der jederzeitige Zugang zu den Arbeitsorten, -stellen, an welchen die überlassenen AK beschäftigt werden, zu ermöglichen.

9 Zahlungsbedingungen
9.1. Die Verrechnung der durch die AK(e) des AN beim AG geleisteten Arbeitsstunden erfolgt einmal wöchentlich unter Zugrundelegung der durch den AG oder dessen Personal bestätigten Stundennachweise (vgl. hiezu auch Pkt. 4).
9.2. Die Aufrechnung von allfälligen Gegenforderungen des AG gegen Forderungen des AN ist unzulässig.
9.3. Sämtliche Rechnungen des AN sind fällig binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum netto ohne jeglichen Abzug, wobei für den Fall des Zahlungsverzuges Verzugszinsen in Höhe von 4 % über dem jeweils gültigen Diskontsatz der österreichischen Nationalbank p.a., mindestens jedoch 12,0 % p.a. vereinbart werden.

10 Haftung
10.1. Die AK(e) des AN, der (die) dem AG für seine durchzuführenden Arbeiten zur Verfügung gestellt wird (werden), handelt (handeln) auf Weisung und Gefahr des AG.
10.2. Der AN haftet für Kranken- und Unfallversicherungsbeiträge nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Da ausdrücklich vereinbart ist, dass die vom AN im Rahmen des Vertragsverhältnisses beim AG eingesetzte AK(e) ausschließlich entsprechend der vom AG erteilten Anweisungen tätig ist (sind), wird ausdrücklich vereinbart, dass der AN für keinerlei Schäden haftet, die durch den Einsatz der AK(e) des AN beim AG entstehen.
10.3. Insbesondere wird ausdrücklich vereinbart, dass der AG keinerlei Regressansprüche gegenüber dem AN für die vom AG eingegangenen Pönaleverpflichtungen hat, dies auch für den Fall, dass die zugewiesene(n) AK(e) aus welchen Gründen auch immer (z.B. Krankheit) seine (ihre) Arbeit beim AG nicht antritt bzw. antreten kann.
10.4. Diese Geschäftsbedingungen sind zeitlich unbefristet rechtswirksam.
10.5. Die (die) AK(e) des AN wird (werden) vom AG auf eventuell auftretende Unfallgefahren hingewiesen und generell, im Rahmen einer Unfallverhütung, vom AG entsprechend belehrt.
10.6. Für Schadens- u. Gewährleistungsansprüche Dritter gegenüber dem AG aufgrund der Arbeitsausführungen der überlassenen AK(e) im Betrieb des AG übernimmt der AN keinerlei Haftung, soweit keine anderslautenden zwingenden gesetzlichen Bestimmungen bestehen. Benützt die überlassene Arbeitskraft Arbeitsgeräte, Kraftfahrzeuge etc. des AG, haftet der AN nicht für daran entstehende Schäden.

11 Kündigung
11.1. Jede Vertragspartei kann das Vertragsverhältnis bei Vorliegen eines wichtigen Grundes fristlos kündigen, wobei als derartiger Grund insbesondere gilt, wenn die andere Vertragspartei wesentliche Verpflichtungen dieses Vertrages verletzt, der AG das vereinbarte Zahlungsziel nicht einhält, über das Vermögen einer der Vertragsparteien ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines derartigen Verfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgelehnt wird. Der AN ist berechtigt, im Fall der fristlosen und außerordentlichen Kündigung die von ihm bereitgestellten AK(e) ohne weitere Mahnung oder Mitteilung an den AG vom Einsatzort abzuziehen.

12 Besondere Bedingungen
12.1. Sollten einzelne Vertragsbestimmungen rechtsunwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des übrigen Vertragsinhaltes nicht berührt. Die wegfallende Bestimmung ist durch eine Regelung zu ersetzen, die dem Zweck der weggefallenen Bestimmung am nächsten kommt.

13 Erfüllungsort und Gerichtsstand
13.1. Für Streitigkeiten aus dem abgeschlossenen Vertrag vereinbaren die Parteien die Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes in 8700 Leoben.
Sämtliche Vereinbarungen unterliegen österreichischem Recht.
13.2. Für die Überlassung und Zahlung gilt als Erfüllungsort der Firmensitz des AN, auch wenn die Beschäftigung der überlassenen AK(e) vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt.

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